1. Sachverhalt
1972 hatte die Parteien geheiratet. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt und schwanger.  Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die 1987 geborene Tochter, die im Haushalt der Klägerin lebt, unterhaltsbedürftig ist. 1998 wurde die Ehe geschieden.
1988 wurde bei der Klägerin Darmkrebs festgestellt. Deswegen war sie seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und erhielt eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Außerdem erzielte sie Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit. Der Beklagte war Beamter. Das Oberlandesgericht hatte den Beklagte zu Unterhalt verurteilt. Die vom Beklagten beantragte Befristung des Unterhaltes wurde abgelehnt. (vgl. Pressemitteilung Nr. 117/2009 des BGH vom 27.05.2009). Dagegen legte der Beklagte Revision ein. Die Klägerin begehrte eine Erhöhung des Unterhaltes.
2. Rechtlicher Hintergrund
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Alters, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, oder des Wegfalls der Voraussetzungen des Unterhalts nach §1573 BGB wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach dem alten Recht konnte der Krankenunterhalt nicht befristet werden. Gemäß §1578 b BGB kann (theoretisch) jeder Unterhaltsanspruch- d.h. auch der Krankenunterhalt- befristet werden.
3. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Mai 2009  (Az.: XII ZR 111/08)
Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich § 1578 b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt. Gerade in den Fällen, in denen die Krankheit nicht ehebedingt war, ist die nacheheliche Solidarität zu beachten. In diesem Zusammenhang sind Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu berücksichtigen.
Diese Abwägung ergebe, daß in dem vorliegenden Fall keine Befristung zulässig sei.
4. Fazit
In einem früheren Fall hatte der BGH die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre bestätigt, weil die Ehe lediglich 11 Jahre gedauert hatte, von denen die Ehegatten nur fünf Jahre zusammen gelebt hatten(mehr dazu: hier). Dieser Fall nicht mit dem jetzt entschiedenen Fall zu vergleichen. Die Ehe hatte hier länger gedauert, die Ehefrau war krank, aus der Ehe waren 4 Kinder hervorgegangen und die Ehefrau war schwerkrank.
Es ist daher bei jedem Fall zu prüfen, ob eine Befristung in Betracht kommt. Dazu müssen alle Umstände berückisichtig werden.
5. Quelle
Pressemitteilung Nr. 117/2009 des BGH vom 27.05.2009, abrufbar unter: www.bundesgerichtshof. de
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Klaus Wille
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