1. Sachverhalt
Der Kläger hat am 19. Juli 2007 eine Kündigung seines Arbeitgebers erhalten. Daraufhin rief er den für ihn zuständigen Leiter der Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft an. Sie vereinbarten einen Termin für den 20. Juli 2007 im Gewerkschaftsbüro, um die Klageerhebung in die Wege zu leiten. Der Kläger erschien im Büro der Geschwerkschaft. Der Geschäftsleiter war wegen "anderer Pflichten abwesend". Der Kläger übergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin. Die Gewerkschaft sollte die Kündigungsschutzklage einreichen.  Normalerweise wären die  Unterlagen an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeleitet worden. Diese übernimmt die Prozessvertretung für Mitglieder von DGB-Gewerkschaften. Aufgrund eines Versehens gerieten die Unterlagen für mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst um den 10. September 2007 wieder im Büro der Geschäftsstelle auf. Am 13. September 2007 erhob die DGB-Rechtsschutz GmbH für den Kläger Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung.
(vgl. BAG – Pressemitteilung Nr. 57/09 vom 28.05.2009).
2. Rechtlicher Hintergrund
Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses so muss er gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Versäumt der diese Frist, so hat er nur in seltenen Fällen die Möglichkeit trotzdem eine Klage einzureichen und die nachträglich Zulassung zu erreichen (vgl. § 5 KSchG) Die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage setzt aber voraus, daß der Arbeitnehmer schuldlos an der rechtzeitigen Klageerhebung verhindert war. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 darf den Arbeitnehmer keinerlei Verschulden treffen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage ist aber selbst auch fristgebunden. Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Klagefrist gestellt werden (5 Abs. 3 KSchG). Die zweiwöchige Frist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das Hindernis behoben ist, welches der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstand. Über den Antrag auf nachträgliche Zulassung entscheidet die Kammer durch Beschluss. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes keinen gemäß § 5 Abs. 4 die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
3. Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 28.05.2009 (2 AZR 548/08)
Das BAG wies den Antrag des Arbeitnehmeres auf nachträgliche Zulassung der Klage zurück. Zwar sei der Kläger persönlich nicht für die verspätete Einreichung der Klage verantwortlich. Er müsse sich aber das Verhalten des DGB zurechnen lassen. Daher sei die Klage verspätet eingereicht und die Kündigung des Arbeitnehmers wirksam.
4. Fazit
Versäumt man die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage, so gibt es nur wenige Möglichkeiten, um die Fristversäumnis zu "retten". Es ist daher jedem Arbeitnehmer dringend anzuraten, sofort (!) nach Erhalt der Kündigung zu einem Rechtsanwalt zu gehen und sich beraten zu lassen. Versäumt der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung der Klage, so kann er dafür haftbar gemacht werden.
Der Arbeitnehmer sollte auch dann einen Rechtsanwalt aufsuchen, falls er keinerlei Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sieht. Denn wenn sich der Arbeitnehmer über die Erfolgsaussichten irrt oder dieser falsch beurteilt und später erfährt, daß eine Klage unter Umständen erfolgreich gewesen wäre, so rechtfertigt dieser Irrtum eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage in der Regel nicht. Man sollte sich auch frühzeitig vergewissern, daß die Klagefrist gewahrt wurde.
5. Quelle
BAG- Pressemitteilung Nr. 57/09 vom 28.05.2009 (abrufbar unter Einen Beratungstermin können Sie gerne hier vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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