1. Sachverhalt
"Die Antragstellerin hatte für sich und ihren Verlobten eine vierzehntägige Reise nach Korfu gebucht. Gleichzeitig schloss sie auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen waren als versicherte Personen aufgeführt der Vertragspartner, der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner und der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren Kinder.In der Nacht vor dem Reiseantritt verstarb der Bruder des Verlobten der Antragsstellerin,die darauf hin die Reise stornierte. Den Reisepreis verlangte sie von der Versicherung ersetzt. Diese weigerte sich zu zahlen, da der Verlobte auf Grund seines Arbeitsplatzes noch in einer anderen Stadt, somit nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Antragstellerinlebte. Die Antragstellerin verklagte darauf hin die Versicherung." (zitiert nach Pressemitteilung des AG München vom 25.08.2008).
2. Rechtlicher Hintergrund
Das Verlöbnis ist das gegenseitige Versprechen die Ehe einzugehen. Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden (§1297 Abs. 1 BGB). Im Prozess haben gem. § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Verlobten ein Zeugnisverweigerungsrecht.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Reiserücktrittskostenversicherungen (kurz: ARBV) sind in §1 Nr. 1 die mitversicherten Personen aufgezählt. Dazu zählen neben dem Versicherungsnehmer und dessen mitreisenden Kindern auch dessen Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte mitversichert. Dagegen ist die mitreisende Verlobte des Versicherten nicht in den Versicherungsschutz einbezogen, wenn sie nicht mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt. Das Amtsgericht hatte nun zu klären, ob der Versicherungsschutz auch auf diejenigen Verlobten übertragen wird, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmern wohnen.
3. Beschluß des AG München vom 15.01.2008 (Az.: 274 C 35174/07)
Das Amtsgericht sieht in der Regelung von der  ARBV eine abschliesende Aufzählung der mitversicherten Personen. Die Regelung diene dazu, eindeutig festzulegen, wer unter welchen Voraussetzungen versichert ist. Platz für eine Analogie bleibe hier nicht. 
4. Fazit
Das Gericht macht hier einen Unterschied zwischen Personen in häuslicher Gemeinschaft und solchen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Der Wortlaut war hier eindeutig.

5. Quelle
Die Pressemitteilung ist hier abrufbar:
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Klaus Wille
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