1. Sachverhalt
Die Parteien sind geschieden. Für den Ehemann war es die zweite Ehe. Die Eheleute waren 11 Jahre verheiratet, wobei sie nur fünf Jahre zusammenlebten.  Der Ehemann klagte gegen seine berufstätigte Ehefrau auf Unterhalt. Seit 1998 war der Ehemann krankheitsbedingt nicht erwerbstätig und erhält seitdem eine Erwerbsminderungsrente. Das Amtsgericht verurteilte die Ehefrau auf Zahlung von 235 € nachehelichen Unterhalt. Der Unterhalt wurde auf 3 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung befristet. Außerdem wurde im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich zugunsten des Ehemannes durchgeführt und er erhielt 6.000 € im Rahmen des Zugewinnausgleichs zugesprochen. Gegen die Entscheidung über den Unterhalt legte der Ehemann Berufung ein. Das Oberlandesgericht erhöhte den Unterhalt auf 285 € und belies es bei der 3jährigen Befristung. Dagegen legte der Ehemann Revision ein und verlangte einen höheren Unterhalt und den Wegfall der Befristung.
2. Rechtlicher Hintergrund
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Alters, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, oder des Wegfalls der Voraussetzungen des Unterhalts nach §1573 BGB wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach dem alten Recht konnte der Krankenunterhalt nicht befristet werden. Gemäß §1578 b BGB kann (theoretisch) jeder Unterhaltsanspruch befristet werden.
3. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2008 (Az.: XII ZR 131/07)
Der BGH wies die Revision ab und lies eine Befristung zu.
a) Zunächst wies der BGH darauf hin, daß nach dem alten Recht – galt bis zum 31.12.2007 – eine Befristung des Krankenunterhaltes nicht in Betracht kam. Nach dem neuen Recht ist grundsätzlich die Befristung des Krankenunterhaltes zulässig.
b) Anschließend setzt der BGH sich mit der Frage auseinander, ob in dem konkreten Fall ein Befristung in Betracht komme. Dazu der BGH:

"Der Unterhaltsanspruch ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB"

Nach dem BGH liegen

"ehebedingte Nachteile vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat".

Da der Ehemann aus krankheitsbedingten Gründen nicht mehr arbeitete, liegen keine ehebedingte Nachteile vor. Dazu der BGH:

"Seine Erwerbstätigkeit musste er aus gesundheitlichen Gründen einstellen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Ehe stehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Erkrankung des Antragsgegners nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu betrachten, weil sie während der Ehe eingetreten ist.
Ehebedingte Nachteile wären indessen dann eingetreten, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hätte. (…) In die Betrachtung einzubeziehen ist dann aber auch, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (…). Im vorliegenden Fall sind dem Antragsgegner im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 39,46 € übertragen worden, die zu einer Erhöhung der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung geführt haben. Hierdurch hat der Antragsgegner allerdings schon mehr erhalten als einen Ausgleich ehebedingter Nachteile. Denn die Rollenverteilung in der Ehe hat nicht dazu geführt, dass die vom Antragsgegner erworbenen Versorgungsanwartschaften geschmälert worden wären. Der Antragsgegner nimmt vielmehr insoweit am besseren Versorgungsstandard der Antragstellerin teil."

Auch die Ehedauer führe nicht dazu, daß der Unterhalt nicht zu befristen sei, denn es gab keine wirtschaftliche Verflechtung der Partei. Dazu der BGH:

"Jeder Ehegatte unterhielt zunächst noch seinen eigenen Haushalt. Auch als sie zusammengezogen waren, wirtschafteten sie im wesentlichen getrennt."

Zusätzlich führt der BGH aus:

"Ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung wurde durch die Ehe und deren Dauer nicht begründet. Die Parteien lebten nur etwa fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine Dispositionen des Antragsgegners aufgrund eines etwaigen Vertrauens in die fortwährende Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin festgestellt. Der Antragsgegner verfügt schließlich mit seinen beiden Renten über ein – teils durch den Versorgungsausgleich erhöhtes – Einkommen, das ihm einen deutlich über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sichert. Demgegenüber bedeutet die fortwährende Unterhaltspflicht für die Antragstellerin eine spürbare Belastung, die sie in ihrer Lebensführung nicht unerheblich einschränkt."

4. Weitere Entscheidungen
Vor dem BGH haben sich bereits verschiedene Gerichte mit dem Thema auseinandergesetzt, wobei nochmals darauf hingewiesen werden muß, daß es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt.
a) In dem Urteil des OLG Celle vom 28.05.2008 (Az.: 15 UF 277/07) gab wurde die Berufung des Klägers insoweit positv entschieden, als daß der Unterhalt zeitlich befristet wurde.
b) Das OLG Frankfurt (Urteil vom 19.8.2008; Az.: 3 UF 347/06) hatte einen Krankheitsunterhalt nicht befristet, wobei die Ehe selbst 23 Jahre dauerte.
c) Das OLG Nürnberg (Urteil vom 28.01.2008, Az.: 10 UF 1205/07) hat eine Befristung des Krankheitsunterhaltes verneint.
d) Das OLG München (Urteil vom 30.04.2008, Az.: 12 UF 1860/07) lies die Befristung zu. Es wies darauf hin, daß die zeitliche Befristung eine Einzelfallentscheidung sei; dies gelte auch für die Frage, ob ehebedingte Nachteile entstanden seien.
Eine Zusammenfassung dieser Urteil finden Sie hier.
5. Fazit
Der BGH beantwortete die Frage der Befristung auch des Krankenunterhaltes eindeutig mit "Ja". Die Frage der zeitlichen Befristung ist trotzdem eine Einzelfallentscheidung. Bereits die kleinste Abweichung des Sachverhaltes von bereits entschiedenen Fällen, kann zu einer anderen Beurteilung führen. Die Gericht nehmen immer häufiger das Angebot war, die Unterhaltsansprüche zu befristen. Ohne anwaltliche Beratung sollten Sie sich nicht an dieses komplizierte Thema wagen.
6. Quelle
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann auf der dortigen Homepage ("Neue Urteile – Unterhalt bei Betreuung eines Kindes (Betreuungsunterhalt) kann nicht befristet werden" von Rechtsanwalt Klaus Wille
"OLG Celle – Begrenzung des Aufstockungsunterhaltes nach der Unterhaltsreform möglich" von Rechtsanwalt Klaus Wille
"Befristung des Krankenunterhaltes – Neue Urteil" von Rechtsanwalt Klaus Wille
Für Rückfragen zu diesem oder anderen Themen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung. Einen Beratungstermin können Sie gerne hier vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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