1) Wer muß Unterhalt zahlen?
Verwandte in gerader Linie – d.h. Eltern und Kinder – müssen sich gegenseitig Unterhalt zahlen (§1601 BGB). Beim Elternunterhalt werden Kinder verpflichtet, ihren eigenen Eltern Unterhalt zu zahlen.
Tipp: Die Kinder müssen nicht sofort den Unterhalt für die Eltern zahlen. Zuerst wird geprüft, ob der Ehegatte des einen Elternteils für den Unterhalt aufkommen kann.  Nur wenn der Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten nicht deckt, kommen die Kinder als Unterhaltsverpflichtete in Betracht.
Wichtiger Hinweis: Beim Elternunterhalt gelten andere Grundsätze als beim Kindes- oder Ehegattenunterhalt. Dies macht es für Sie als Betroffenen oft schwierig.
2) Bedürftigkeit
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Zu den Unterhaltskosten bei Eltern zählen in der Regel auch die Heimkosten und der Pflegebedarf (BGH in: FamRZ 1993, 411).

Tipp: Der Unterhaltsberechtigte muß auch die Leistungen der Grundsicherung gem. §41 – 43 SGB XII in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für die Leistungen aus der Pflegeversicherung. Erst, wenn dieser Betrag nicht reicht, kommt ein Unterhaltsanspruch in Betracht.

Wenn das Sozialamt für Ihre Eltern den Unterhalt vorgelegt hat, hat es einen Anspruch auf Rückzahlung des Unterhaltes. Um die Höhe des Unterhaltes zu klären, hat die Sozialbehörde einen Auskunftsanspruch.
3) Wann muß ich den Unterhalt für meine Eltern zahlen?
Die Frage, ob ein Kind Unterhalt zahlen muß, wird relevant, wenn ein Elternteil die Kosten seines Heimaufenthalts aus einem Einkommen und Vermögen nicht vollständig bestreiten kann und deshalb  das Sozialamt diesen Differenzbetrag leistet. In diesem Falle geht insoweit der Unterhaltsanspruch des Elternteils gegen das Kind auf das Sozialamt über (§ 94 SGB XII). Das Sozialamt prüft dann, ob das Kind leistungsfähig ist.
Dabei werden in der Regel alle Einkünfte berücksichtigt. So wird u.a. der Wohnwert als Einkommen berücksichtigt.
Die Schulden, die vor der Unterhaltsverpflichtung (zur Zahlung von Elternunterhalt) entstanden sind und die Lebensstellung des Verpflichteten geprägt haben, sind zu berücksichtigen. Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen (z.B. für die eigenen Kinder) sind vorabzugsfähig; gleiches gilt für die berufsbedingten Aufwendungen.

Tipp: Der Mindestselbstbehalt des Kindes gegenüber seinen Eltern beträgt 1.400,- Euro; wenn das Kind verheiratet ist und dieser Ehegatte kein Geld verdient, erhöht sich sein Selbstbehalt nochmals um 1.050,- Euro. In diesem Betrag sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 € (Einpersonenhaushalt) bzw. 800 € (2-Personenhaushalt) enthalten. Zusätzlich bleibt die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens bleibt anrechnungsfrei.

Wichtiger Hinweis: Das Nettoeinkommen ist nicht gleichlautend mit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen.
4. Wieviel Schonvermögen bleibt mir?
Das Schonvermögen ist im Grunde ein Begriff aus dem Sozialrecht und beschreibt Vermögenssanteil, den der Berechtigte vor dem Bezug einer Sozialleistung nicht verwerten muss, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Übertragen auf den Unterhalt heißt dies, daß der Unterhaltsberechtigte einen bestimmten Freibetrag hat. Erst wenn dieser überschritten wird, muß er Unterhalt zahlen. Dabei hängt vieles vom Einzelfall ab, auch steht es dem Unterhaltsverpflichteten frei, selbst zu entscheiden, wie er eine Altersvorsorge betreibt.
Der BGH hat dazu ausgeführt:
"Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe" (Urteil vom 30. August 2006  gerichtliches Az.: XII ZR 98/04 ).
5. Muß ich Unterhalt für meine Eltern zahlen, obwohl sie für mich keinen Unterhalt gezahlt haben?
Nein, dann kann der Unterhaltsanspruch gemäß §1611 BGB entfallen. Juristen sprechen hier von "Verwirkung".
Ein anderer Verwirkungsgrund kommt in Betracht, wenn der Anspruch zu spät geltend gemacht wurde und aus dem Zeitablauf (mindestens 1 Jahr) und zusätzlich aus anderen Umständen geschlossen werden konnte, daß der Unterhalt nicht mehr gefordert wird. Der Unterhaltsverpflichtete mußte aus den Gesamtumständen darauf vertrauen können, daß kein Unterhalt mehr gefordert wird.
6. Wenn ich Geschwister habe, müssen wir alle den Unterhalt zahlen?
Ja, wenn auch ihre Geschwister leistungsfähig sind. Gemäß §1606 Abs. 3 S. 1 BGB haften Geschwister anteilig und gleichrangig.
7. Ab wann sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten?
Sobald Sie den Eindruck haben, daß das Thema Elternunterhalt für Sie relevant wird, sollten Sie ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt  führen.
Für Rückfragen zu diesem oder anderen Themen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung. Einen Beratungstermin können Sie gerne hier vereinbaren.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
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