Außerdem stellte das OLG Celle fest, daß bei zwei grundschulpflichtigen Kindern der betreuende Elternteil nur ein Teilerwerbsobliegenheit habe.

1. Sachverhalt
Die Parteien sind seit dem 30.06.2008 rechtskräftig geschieden. Sie war seit 1995 verheiratet und aus der Ehe sind zwei Kinder – Jahrgang: 1999 und 2000) hervorgegangen. Nach der Trennung im Mai 2005 waren die Kinder bei der Mutter geblieben. Die Mutter war zwischenzeitlich halbtags erwerbstätig. Das Amtsgericht hatte der Ehefrau 501 EUR Unterhalt zugesprochen. Der Ehemann beantragte diesen auf 215 EUR herabzusetzen und zeitlich bis 2012 zu befristen.
Der Mann argumentiert u.a., daß die Ehefrau trotz der beiden Kinder eine Vollzeittätigkeit aufnehmen können. An den Nachmittag könne er – der Ehemann – die Betreuung der Kinder aufnehmen. Dies habe er angeboten. Da die Ehefrau dieses Angebot nicht angenommen habe, sei ihr ein fiktives Einkommen anzurechnen.
Nach dem das Amtsgericht dem Antrag der Ehefrau auf Zahlung stattgegeben hatte, legte der Ehemann Berufung ein.
2. Rechtlicher Hintergrund
Gemäß §1569 BGB obliegt es jedem Ehegatten, nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den Vorschriften des §§1570 ff. BGB. Hierbei ist hervorzuheben, dass auch bei Betreuung eines Kindes Unterhalt zwar gezahlt werden muss. Aber es wird nun stärker darauf abgestellt werden, ob aufgrund des Einzelfalles von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung erwartet werden kann. Insbesondere §1570 Abs. 2 BGB n.F. hebt hervor, dass auch die Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigten sind. Gemäß §1574 Abs. 1 BGB n.F. obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
Noch nicht entschieden war bisher, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Angebot annehmen muß, die Kinder durch den anderen Ehegatten betreuen zu lassen, damit der Unterhaltsberechtigte eine Tätigkeit aufnehmen kann.
3. Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 12.08.2008 (10 UF 77/08)
Das OLG Celle lehnte die Berufung des Ehemannes ab. Der Ehefrau sei kein fiktives Einkommen anzurechnen.  Bei zwei Kindern im Grundschulalter reiche eine halbschichtige Tätigkeit in der Regel aus.

Zusätzlich führt das Gericht aus:

"Zudem hat die Antragsgegnerin auch plausibel dargetan, dass sie – gerade auch im Interesse der Kinder – eine persönliche nachmittägliche Betreuung nicht zuletzt bei den zu erledigenden Hausaufgaben für erforderlich hält und alternative Betreuungsmöglichkeiten nicht bestünden. Soweit der Antragsteller dem – abgesehen von einem bloßen „Bestreiten“ – im Wesentlichen damit entgegenzutreten sucht, selbst die nachmittägliche Betreuung der beiden Kinder übernehmen zu wollen, kann er damit unter den Umständen des Streitfalles, in denen nämlich seit geraumer Zeit und aktuell fortdauernd nicht einmal ein unbegleiteter Umgang zwischen Vater und Kindern erfolgt, nicht einmal eine beachtliche Betreuungsalternative aufzeigen. Soweit nicht regelmäßig ein unbegleiteter Umgang zwischen Vater und Kindern stattfindet und sich dies als eine verlässliche Betreuung der Kinder erwiesen und bewährt hat, kommt es auf die rein hypothetische Möglichkeit zu einem ungewissen späteren Zeitpunkt für die aktuell zu treffende Entscheidung nicht weiter an."

Abschließend führte das Gericht aus, daß es derzeit nicht absehbar sei, wann die geschiedene Ehefrau keine Unterhalt mehr bedürfe. Daher komme auch keine Berufung in Betracht.
4. Fazit
Die Hoffnung der Unterhaltspflichtigen, daß das neue Unterhaltsrecht die kinderbetreuenden Ehegatten zu einer Vollzeittätigkeit zwinge und sich damit eine erhebliche Reduzierung des Unterhalts (ggf. auf Null) ergebe, wird mit dieser Entscheidung eine Absage erteilt. Auch das Angebot, die Kinder selbst zu betreuen, damit der Unterhaltsberechtigte arbeiten kann, half hier nicht weiter, da es keinen Umgang gab.
Andererseits hat das OLG festgestellt, daß auch bei der Betreuung zweier minderjährigen Kinder, eine Teilerwerbsobliegenheit gegeben ist. Daher kann sich in vielen Fällen eine Unterhaltsveränderung ergeben. Es ist aber immer auf den Einzelfall abzustellen. Hier ist eine 5. Quelle
Die Entscheidung ist abrufbar unter:
Der Entscheidungssammlung des OLG Niedersachens unter
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4779&ident=
außerdem unter:
hier vereinbaren.
Klaus Wille
Rechtsanwalt 
und Fachanwalt für Familienrecht
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