1. Sachverhalt
 
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde aufgrund eines Prozeßvergleiches zum 31.01.2007 beendet. Am 31.10.2007 wurde dem Kläger von der Beklagten ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Streitgegenstand war die Aufnahme einer sog. Schlussformel in das Arbeitszeugnis, d.h. der Kläger verlangte folgender Formel:
"Wir danken Herrn X für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute".
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Klageantrags eingelegt.
2. Rechtlicher Hintergrund
Die begehrte Schlussformel sollte den Dank des Arbeitsgebers für die gute Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer ausdrücken und Zukunftswünsche für seinen beruflichen und privaten Lebensweg enthalten. Problematisch erscheint die Frage, ob eine solche Schlussformel zum gesetzlich geschuldeten Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehört. Auf der einen Seite gebe das Fehlen einer üblichen Schlussformel dem Zeugnis einen negativen Einschlag und entwerte dieses. Das führe zur Verschlechterung der Bewerbungschancen des Klägers. Folglich sei es erforderlich, eine dem Wohlwollensgebot entsprechende Schlussformel aufzunehmen. Nach der anderen Auffassung gebe es für eine Verpflichtung des Arbeitsgebers, das Arbeitszeugnis mit einer Schlussformulierung zu versehen, keine gesetzliche Grundlage. Das Zeugnis solle mit dem Wahrheitsgebot übereinstimmen. Vor allem sei das Vorliegen eines Rechtsanspruchs des Klägers auf private Wünsche fraglich.
 
3. Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.05.2008 (Az.: 12 Sa 505/08)
Das LAG Düsseldorf hat die Berufung des Klägers  zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf die begehrte Schlussformel zu. Eine Schlussformulierung, die den Dank der Beklagten für die Zusammenarbeit und Zukunftswünsche enthält, die sich nicht nur auf den beruflichen, sondern auch auf den privaten Lebensweg des Klägers beziehen, werde nicht geschuldet. Die Entscheidung darüber, ob eine Ergänzung nur um eine berufliche Wunschformel erfolgen sollte, werde der Kammer wegen der hinreichenden Konkretisierung des Klagebegehrens nicht verwehrt. Eine positive Schlussformel werde auch der nicht über ein „befriedigend“ hinausgehende Leistungs- und Verhaltensbewertung des Klägers widersprechen; insbesondere bei nur durchschnittlichen Arbeitsleistungen könne der Arbeitnehmer keine Dankesformel beanspruchen.
Die Kammer hat dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG beigemessen und die Revision an das Bundesarbeitsgericht zu gelassen.
4. Fazit
Die Entscheidung hat nicht sonderlich überrascht, da das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2001 einen Anspruch auf Aufnahme der Dankesformel verneint hat. Für den Arbeitnehmer ist diese Entscheidung bedauerlich, weil – so führt das LAG selbst aus – eine Dankesformel heute in der Regel erwartet werde. Das Weglassen könne daher als "Negativaussage über den Arbeitnehmer verstanden werden".
5. Quelle
Das Urteil ist abrufbar unter hier.
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Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt 
und Fachanwalt für Familienrecht
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