I. Der erste Schritt in Richtung Scheidung
Bei einer Trennung ist es oft unklar, an wen man sich wenden soll und was in der nächsten Zeit auf einen zukommt. Der erste Schritt in Richtung Scheidung ist, dass man sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wendet und einen Beratungstermin vereinbart, in dem ausführlich die Voraussetzungen der Scheidung und weitere Fragen geklärt werden.
II. Der Scheidungsantrag
Bevor Sie den Scheidungsantrag einreichen, sollten Sie einen Beratungstermin bei einem Rechtsanwalt wahrnehmen. Sie können uns vorab die Informationen und Daten aber auch online zukommen lassen. Wenn wir alle Informationen vorliegen haben, können wir den Scheidungsantrag für Sie stellen.

Für ein Scheidungsverfahren wird durch den Fachanwalt für Familienrecht, Herrn Klaus Wille, beim Familiengericht ein Scheidungsantrag eingereicht. Darin müssen folgende Punkte geklärt werden:
1. Der Antrag muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden. In der Regel ist das Gericht zuständig, welches in dem Bezirk der letzten gemeinsamen Wohnung der Eheleute liegt. Wenn die Ehepartner jeweils in andere Städte umgezogen sind, ist die Festlegung des Gerichtsortes davon abhängig, ob es minderjährige Kinder gibt und bei welchem Elternteil sie leben oder wer den Antrag zur Scheidung gestellt hat.
2. Es müssen u.a. folgende Informationen angegeben werden:
• Wann und wo die Ehe geschlossen wurde?
• Ob und wie viele gemeinsame Kinder die Ehepartner haben?
• Ob es sich um einen Härtefall handelt?
• Ob das Trennungsjahr eingehalten wurde?
• Ob die Partner sich über Ehegattenunterhalt, Verteilung des Hausrats und Aufteilung der Rechte über die Kinder geeinigt haben?
• Ob der Partner in die Scheidung einwilligt?

Sie können uns vorab Ihre Angaben [hier] online übermitteln.
3. Außerdem ist eine Kopie der Heiratsurkunde beizulegen.

III. Was folgt nach der Einreichung des Scheidungsantrags?
Nachdem der Scheidungsantrag eingereicht wurde, verlangt das Gericht die Einzahlung der Gerichtskosten. Stehen einem Ehepartner nicht die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung, hat er die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Weitere Informationen über die Prozesskostenhilfe finden Sie hier.
Ist die Einzahlung bei Gericht eingegangen oder wurde die Prozesskostenhilfe bewilligt, erhält der andere Ehepartner Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach werden den Ehepartnern jeweils Formulare zugesandt, in denen sie u.a. Auskunft über ihre Gehaltshöhe, Versicherungen (z.B. Rentenversicherung), etc… erteilen müssen. Aus diesen Informationen wird dann ein Versorgungsausgleich errechnet. Nach dessen Errechnung wird in der Regel ein Scheidungstermin bestimmt, sofern nicht noch weitere Anträge gestellt werden.

IV. Weitere Anliegen, die nur auf Antrag verfolgt werden:
Neben der Scheidung können noch weitere Fragen in dem Verfahren geklärt werden. Diese Angelegenheiten –sog. Folgesachen – können u.a. sein:
1. Sorgerecht
Nach der Trennung verbleibt es in der Regel beim gemeinsamen Sorgerecht. Nur auf Antrag kann einer Partei das Sorgerecht alleine Überragen werden.
Um zu bestimmen, welcher Elternteil das Sorgerecht der Kinder übernimmt, muss ein Zuständiger des Jugendamtes Befragungen mit den Eltern und den Kindern durchführen. Die Beteiligten werden meist einzeln befragt, um Beeinflussungen zu vermeiden.
2. Bestimmung der Höhe des Kindes- und Ehegattenunterhalts
Der Kindes- und Ehegattenunterhalt wird aus der Vermögens- und Einkommenssituation bestimmt.
3. Zugewinnausgleich
Die Ehegatten, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, also z.B. Gütertrennung vereinbart haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 ff. BGB). Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Zunächst wird für jeden Ehegatten Anfangs- und Endvermögen gesondert berechnet werden. Dann wird für jeden Ehegatten getrennt ermittelt, ob sich aus der Differenz von Endvermögen und Anfangsvermögen ein Guthaben ergibt. Wenn ja, ist das der Zugewinn dieses Ehegatten
4. Sonstige: In einem Scheidungsverfahren können auch noch weitere Frage (z.B. Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung, Hausrat, etc.) geklärt werden.

V. Der Scheidungstermin
Wenn alle Fragen – Unterhalt, Versorgungsausgleich, etc. – geregelt sind, erhalten Sie die Ladung zum Scheidungstermin. Für den Scheidungstermin braucht man in der Regel
• die Ladung
• und den Personalausweis.
Wir nehmen dann zusammen mit Ihnen den Termin wahr.
In dem Termin werden die Parteien persönlich angehört. Das Gericht möchte durch Anhörung klären, ob Ihre Ehe zerrüttet ist. Sie werden u.a. nach dem Trennungsdatum gefragt und danach, ob Sie die Ehe wirklich für beendet halten. Außerdem wird der Versorgungsausgleich erörtert.
Sollten neben der reinen Scheidung noch andere Frage geklärt werden, so geschieht dies meist auch in dem Scheidungstermin.
Meist wird am Ende des Termins die Scheidung verkündet.
Das Urteil kommt dann schriftlich und wird spätestens einen Monat nach Zugang rechtskräftig, was gesondert bescheinigt wird. Diese Bescheinigung (sog. Rechtskraftvermerk) holen wir für Sie ein.
VI. Die Dauer eines Scheidungsverfahrens kann sehr unterschiedlich ausfallen. Im Normalfall kann man mit 4-8 Monaten rechnen. Die folgenden Faktoren wirken sich auf die Dauer des Scheidungsverfahrens aus:
• wie schnell Ihr Rechtsanwalt den Antrag bei Gericht einreicht
• wie schnell Sie die Unterlagen für den Versorgungsausgleich ausfüllen
• wie schnell das Gericht arbeitet
• wie schnell der Versorgungsausgleich errechnet wird
• wie schnell ein Scheidungstermin durch das Gericht bestimmt
• wie schnell das Scheidungsurteil rechtskräftig wird
• Ob ausländische Staatsangehörige beteiligt sind und man infolge dessen Informationen aus dem Ausland einholen muss

Für Fragen steht Ihnen Fachanwalt Klaus Wille gerne zur Verfügung. Sie können hier einen Beratungstermin vereinbaren.
Klaus Wille
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147- 151
50667 Köln
Tel.: 0221/2724745
www.anwalt-wille.de