1. Sachverhalt
Die Kindesmutter wollten einen Kinderausweis beantragen. Die Zustimmung dazu verweigerte der Kindesvater. Die Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht. Daher beantragte die Kindesmutter beim Gericht, die Zustimmmung zu der Beantragung des Kinderausweises zu ersetzen.
2. Rechtlicher Hintergrund
Verheiratete Elternteile haben das gemeinsame Sorgerecht. Nach der Trennung oder Scheidung verbleibt es dabei. Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Aufenthalt, hat, darf dann über die alltäglichen Angelegenheiten alleine entscheiden. Bei Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung (z.B. über die Wahl der Schulart, Operationen, Wohnsitzwechsel oder Vermögensfragen) müssen beide Elternteile gemeinsam entscheiden.
3. Entscheidung des OLG Bremen vom 08.08.2007 (Az.: 5 UF 34/06)
Das OLG wies den Antrag der Kindesmutter ab. Das Gericht begründete dies damit, daß die Mutter schon bereits das alleinige Recht hat,den Kinderausweis zu bezahlen. "Zwar dürfte der Besitz eines Ausweises für das Kind selbst von erheblicher Bedeutung sein. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Beantragung eines solchen Ausweises – jedenfalls in der Regel – eine Selbstverständlichkeit und demzufolge eine bloße Formalie darstellt." (OLG Bremen in: FamRZ 2008, S. 810). Daher handele es sich um enie alltägliche Angelegenheit, zu der keine Zustimmung erforderlich sein.
4. Fazit
Diese Entscheidung überrascht insofern, weil mit der Aushändigung des Kinderausweises eine Ausreise in das Ausland möglich ist. Auch wenn – theoretisch – eine Rückführung möglich sein sollte, so sind durch eine Ausreise erhebliche Fakten geschaffen. Interessant ist auch, daß das OLG Karlsruhe am 20.09.2004 (Az.: 16 WF 124/04) bereits anders entschieden hatte. Dort heißt es: "Wenn die Mutter erreichen will, daß die Ausstellung eines Kinderausweises für die gemeinsame Tochter nicht an  der fehlenden Mitwirkung des Vaters scheitert, kann sie (…) beantragen, ihr das Recht, einen Kinderausweis zu beantragen, zur alleinigen Ausübung zu übertragen" (vgl. in: FamRZ 2005, S. 1187)
5. Quelle:
OLG Bremen in: FamRZ 2008, S. 810
OLG Karlsruhe in: FamRZ 2005, S. 1187-1188

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Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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