1) Sachverhalt
Der Kläger ist ein volljähriges Kind des Beklagten. Der Beklagte ist von der Kindesmutter geschieden und mittlerweile wieder verheiratet.
Der Beklagte leistete erhebliche Überstunden, u.a. um seine Kredite abzubezahlen. In dem Rechtsstreit ging es u.a. darum, ob die Überstunden des Beklagten bei der Einkommensberechnung berücksichtig werden.

2. Rechtlicher Hintergrund
Das unterhaltsrechtliche Einkommen besteht in der Regel aus allen Einkommensarten, so u.a. aus Einkommen aus abhängiger Tätigkeit (“Angestelltengehälter”) und selbständiger Tätigkeit. Überstunden gehören in einigen Berufen schon fast zum Normalzustand. Mit Überstunden – und dessen Einnahmen – kann man aber nicht zwingend rechnen, da sie nicht vorhersehbar sind. Daher besteht häufig auch Streit darüber, ob man Überstunden bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind.

3. Urteil des OLG Köln vom 26.02.2008 (Az.: 4 UF 120/07)
Überstunden hält das OLG Kölln für unterhaltsrechtliches Einkommen, wenn die Überstunden berufsbedingt üblicherweise verlangt wird. Dabei werden Überstunden in Höhe von 10 % der Arbeitszeit als Überstunden im geringen Umfang angesehen. Das Einkommen der darüber hinausliegenden Überstunden werden dann als Einkommen aus unzumutbarer Arbeit berücksichtigt. Im vorliegenden Fall wurden aber sämtliche Überstunden berücksichtigt, weil der Beklagte durch seine Überstunden seinen Lebensstandard aufrechterhielt. Dazu führt das OLG Köln aus:

Der Beklagte kann sich vorliegend nicht darauf berufen, dass er ganz erhebliche Überstunden geleistet hat, die als überobligationsmäßig nicht zu berücksichtigen sind. Zwar trifft es zu, dass der Beklagte seinem volljährigen Sohn gegenüber nicht gesteigert unterhaltspflichtig ist. Er braucht daher grundsätzlich lediglich einer “normalen” Arbeitstätigkeit nachzugehen. Überstunden sind (…) nur insoweit anzurechnen, wie dies von dem Beklagten berufsbedingt üblicherweise verlangt wird (…) Vorliegend ist von diesem Grundsatz aber deswegen eine Ausnahme zu machen, weil der Beklagte sich durch den Kauf eines Hauses sowie weiterer Anschaffungskredite erheblich verschuldet hat und somit, um seinen selbstgewählten Lebensstandard halten zu können, unbedingt darauf angewiesen ist, in ganz erheblichem Umfang Überstunden zu leisten, um seine Schulden bedienen zu können. Damit hat der Beklagte aber aus freien Stücken heraus seine Arbeitsbelastung so gewählt, dass er den von ihm gewünschten Lebensstandard decken kann.”

4. Fazit
In Einzelfällen können Überstunden vollständig anrechenbar sein, insbesondere, wenn der Schuldner seinen Lebensstandard durch die Überstunden finanziert. Leider hat aber das Gericht keine Grenze gezogen: hat der Schuldner durchgängig Überstunden, so wird er sich auch mehr leisten wollen und können. Dann müßten aber durchgängig die Überstunden berücksichtigt werden.

5. Quelle
Die Entscheidung ist u.a. unter http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php abrufbar.

Mit freundlichen Grüße
Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
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