1. Sachverhalt
Die Klägerin hatte sich im Rahmen von „Auktionen“ auf dem Portal der Beklagten zu sexuellen Dienstleistungen versteigert. Sie hatte innerhalb von einem Monat mit sechs verschiedenen Männern sexuellen Kontakt und wurde geschwängert. Da Sie die Namen der Beklagten nicht kannte, verlangte sie von der Beklagten zur Feststellung der Identität und für ein Vaterschaftsgutachten Auskunft. Die Beklagte verweigert diese, u.a. mit der Begründung des Datenschutzes. Außerdem stehe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß die persönlichen Daten nur mit Zustimmung weitergegeben werden.
2. Rechtlicher Hintergrund
Der Bundestag hat am 21.02.2008 das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" beschlossen. Ziel des neuen Gesetzes soll es sein, die Feststellung der Vaterschaft zu regeln. Das Gesetz soll zum 31.3.2008 in Kraft treten. Künftig ist zwischen dem Verfahren zur Klärung der Abstammung und dem Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden. Jeder "Vater", jede Mutter und jedes Kind soll einen eigenen Anspruch gegenüber den anderen beiden auf Feststellung der biologischen Abstammung haben.
In dem Verfahren vor dem LG Stuttgart mußten zunächst die erforderlichen Daten eingeholt werden, um überhaupt ein Abstammungsgutachten einzuholen. Daher der Auskunftsanspruch.

3. Entscheidung  des Landgerichts Stuttgart vom 11.01.2008 (Az.: 8 O 357/07)
Das Gericht sah ein berechtigtes Interesse der Klägerin, die Daten Ihrer Ersteigerer über das Portal zu erhalten. Das Geheimhaltungsinteresse der potentiellen Väter bzw. dem Internetbetreiber sei dem Interesse an der Feststellung der Vaterschaft nicht vorrangig, sondern müsse zurückstehen. Daß die betroffenen Männer einer Weitergabe widersprochen hätten, sei auch nicht relevant.
4. Fazit
So anonym, wie es sich die potentiellen Väter des Kindes erhofft haben, war ihr Intermezzo mit der Klägerin nicht. Den potentiellen Vätern drohen jetzt allen ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren und / oder DNA – Gutachten.
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
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