im Arbeitsgerichtsprozeß keine gerichtlichen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in der ersten Instanz von der Gegenseite erstattet werden?


In einem Zivilprozeß hat in der Regel die unterlegende Partei die Kosten des Prozesses und damit auch der Gegenseite zu tragen.

§12a Abs. 1 ArbGG macht hier für den Arbeitsprozeß eine Ausnahme.

Danach werden in der Regel keine Kosten erstattet.
Sollten Sie in einem Arbeitsgerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht siegen, werden Ihnen keine Kosten erstattet, d.h. Sie müssen Ihre Rechtsanwaltskosten selbst tragen. Auf der anderen Seite müssen Sie die Kosten des Gegners nicht tragen, wenn Sie den Prozeß vor dem Arbeitsgericht verlieren. Beachten Sie: es gibt hiervor aber auch Ausnahmen.

Daraus folgt für Sie:

In der Regel müssen Sie in einem Arbeitsgerichtsprozeß Ihre Kosten selbst tragen, egal ob Sie gewinnen oder verlieren. Etwas anderes gilt, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder Sie Prozeßkostenhilfe erhalten.

Die gesetztliche Regelung lautet:

Ҥ 12a Arbeitsgerichtsgesetz
Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.”

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt

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