Kann eine Scheidung abgelehnt werden, wenn ein Ehegatte ein hohes Alter, Herzkranken und Angst vor dem Alleinsein vorträgt.
Das OLG Brandenburg verneinte dies.

1. Sachverhalt

Der Ehemann war 76 Jaher alt, als ihn die Ehefrau verlies und nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung einreichte. Zum Zeitpunkt des Scheidungstermines war die Trennung 3 Jahre vergangen. Das Amtsgericht sprach die Scheidung aus. Dagegen wehrte sich der Ehemann. Er begründete dies damit, daß er ein hohes Alter habe. Außerdem habe er zwei Herzinfakte gehabt und Herzrhythmusstörungen.

2. Rechtlicher Hintergrund zur Scheidung

Eine Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist, d. h., wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen werden. Das Scheitern wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt leben.
Davon gibt es Ausnahmen. Gemäß §1568 BGB soll die Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

Als Härtefall kommt u.a. eine schwere Krankheit in Betracht.

3. Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 19.01.2007 (Az.: 9 UF 208/06)

Das Oberlandesgericht wies den Antrag des Ehemannes ab. Eine schwere Härte ist nicht dargelegt worden. Die Herzkrankeiten allein reiche nicht für das Vorliegen einer Härte aus. Auch die Angst vor der Einsamkeit stelle keinen Härtegrund dar.

Dazu schreibt das Gericht:

“Im Wesentlichen begründet sich die Verweigerungshaltung des Antragsgegners darauf, dass er das mit der Trennung und Scheidung verbundene Alleinsein fürchtet und insoweit die durch die Antragstellerin geleisteten Hilfestellungen bei der Pflege des Grundstückes und der sonstigen Haushaltsangelegenheiten vermisst. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2006 hat er dazu erklärt, gerade da er alles alleine machen müsse, stelle sich die Trennung für ihn als Belastung dar. Bei diesen Umständen handelt es sich aber um Härten, die mit jeder Trennung und Scheidung üblicherweise verbunden sind, soweit ein Ehepartner alleine zurückbleibt.

Derartige Härten können aber – wie bereits ausgeführt – die Anwendung des § 1586 BGB nicht rechtfertigen, zumal sie sich durch Aufnahme einer neuen Partnerschaft oder durch Inanspruchnahme familiärer, freundschaftlicher oder professioneller Hilfestellungen zumeist beseitigen oder vermindern lassen. Die Gefahr der Isolierung und psychischen Belastung durch das Scheidungsverfahren ist für § 1568 BGB daher ohne Belang.”

4. Fazit zur Härtefall – Scheidung

Einen Scheidung zu verhindern, in dem man sich auf einen Härtefall beruft, ist an sehr hohen Voraussetzungen geknüpft. Die Angst vor dem Alleinsein oder das hohe Alter von 76 Jahren reicht dazu aber nicht aus.

5. Quellennachweis

OLG Brandenburg in: MDR 2007, 527 f. (Beschluß vom 19.01.2007; Az.: 9 UF 208/06)

Dies könnte Sie auch interessieren:

Autor: Rechtsanwalt  Klaus Wille

und Fachanwalt für Familienrecht
Waidmarkt 11 – 50677 Köln
Tel.: 0221/20475318

https://www.tiktok.com/@anwaltwille