Häufig kommt es im Arbeitsprozeß vor, daß der Arbeitgeber die Zahlung der Vergütung nach einer Kündigung einstellt. Dies trifft ein noch tätiges Betriebsratsmitglied härter, weil es dann seine Tätigkeit quasi einstellen muß. Ob dann im Rahmen der einstweiligen Verfügung das Gehalt des Betriebsratsmitgliedes eingefordert werden kann, hatte das Landesarbeitsgericht Frankfurt zu entscheiden.
1. Sachverhalt
Einem Betriebsratsmitglied sollte außerordentlich gekündigt werden. Sie wurde von der Arbeit freigestellt, konnte aber die Betriebsratsarbeit fortsetzen. Sie erhielt kein Vergütung. Der Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber im Rahmen eines Eilbeschlusse die Fortsetzung der Vergütung. Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte diesen Antrag zurückgewiesen (Az.: 7 BVGa 91/07), da u.a. mit einer Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden. Dagegen legte der Betriebsrat Beschwerde eingelegt.
2. Rechtlicher Hintergrund
Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich im Arbeitsrecht auch nach den Regelungen der Zivilprozeßordnung (§62 Abs. 2 S. 1 ArbGG). Die Beweisführung wird auch durch die Glaubhaftmachung vorgenommen. Hierzu können alle Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden) oder die Versicherung an Eides statt dienen. Im Fall einer mündlichen Verhandlung müssen die Beweis präsent vorhanden sein, d.h. ein Zeuge muß unmittelbar anwesend sein.
Ein Grundsatz des einsweiligen Rechtsschutzverfahrens ist derjenige, daß in dem Eilverfahren keine endgültige Befriedigung des Antragstellers vorgenommen werden darf. Vielmehr sollen nur vorläufige Maßnahmen festgelegt werden. Nur in Ausnahmefällen darf von diesen Grundfällen abgewichen werden.
3. Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 03.05.2007 (Az:: 9 TaBVGa 72/07)
Zunächst stellte das LAG klar, daß die Vorenthaltung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds mittelbar dazu führen kann, daß dieser sich einen neue Stelle suchen muß. Damit wäre er nicht mehr im Stande die Tätigkeit als Betriebsrat auszuüben.
Trotz allem sei der Antrag nicht begründet, da die Anträge die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würden. Die Verurteilung zu einer Geldleistung setze eine Notlage des Arbeitnehmers vor. Dies sei durch den Betriebsrat nicht glaubhaft gemacht worden.
Das Gericht führte dazu aus:
"Die Anträge sind gleichwohl nicht begründet. Es handelt sich um eine Leistungs- oder Befriedigungsverfügung im Sinne der §§ 935, 940 ZPO. Mit Stattgabe der Anträge würde die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Die Verurteilung zu einer Geldleistung durch eine Leistungsverfügung setzt deshalb eine Notlage des Arbeitnehmers voraus, die dieser bzw. hier der Antragsteller auch glaubhaft zu machen hat (….). Dementsprechend muss vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, dass das Betriebsratsmitglied ohne Vergütungszahlung im Umfang von EUR 4.000 zur Bestreitung seines Lebensunterhalts als Grundlage für die weitere Ausübung von Betriebsratstätigkeit nicht in der Lage ist. Auch auf Nachfrage in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht vermochte der Betriebsrat dies indessen nicht zu konkretisieren oder glaubhaft zu machen, sondern erwähnte „Rücklagen“ der Frau A. Von einem generellen finanziellen Unvermögen von Arbeitnehmern, einen längeren Zeitraum ohne Einkommen zu überbrücken, kann nicht ausgegangen werden. Dies kann im Einzelfall anders sein. § 940 ZPO lässt eine einstweilige Verfügung nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile zu und §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO verlangt eine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes, zumal ein erstinstanzlicher Beschluss im Hauptsacheverfahren nach § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vorläufig vollstreckbar wäre. Sicherlich muss ein Betriebsratsmitglied nicht sein Sparvermögen opfern, um bei rechtswidrigen Gehaltseinbehalt die weitere Betriebsratstätigkeit zu finanzieren, aber ohne Darlegung der konkreten finanziellen Verhältnisse ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht möglich. "
4. Weitere Entscheidungen
Diese Entscheidung steht im Einklang auch mit anderen Entscheidungen. So hat das LAG Köln u.a. entschieden, daß ein Anspruch auf Zahlung zwar auch über eine einstweilige Verfügung durchsetzbar wäre, doch müsse dies glaubhaft gemacht werden. Außerdem sei es dem Arbeitnehmer unter Umständen zumutbar, Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen. (vgl. LAG Köln vom 26.06.2002, Az.: 8 Ta 221/02).
5. Fazit
Die Entscheidung zeigen deutlich, daß man im einstweiligen Rechtsschutz nur in äußerst seltenen Fällen, Lohn erhalten kann. Hier kommt es dann auf den genauen Vortrag des Arbeitnehmers über die Vermögensverhältnisse und ggf. weiterer Umstände an. Insbesondere müssen alle Angabn glaubhaft gemacht werden.
6. Link zu der Entscheidung
Rechtsanwalt Klaus Wille
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