Was passiert mit dem Schadensfreiheitsrabatt nach der Trennung eines Ehepaares?

Schadensfreiheitsrabatt nach der Trennung (Foto: ©-Doc-RaBe-Fotolia.com)
Schadensfreiheitsrabatt nach der Trennung (Foto: ©-Doc-RaBe-Fotolia.com)

1. Ausgangslage für den Schadensfreiheitsrabatt

Viele Ehepaare haben während der Ehe ein oder zwei PKW. Insbesondere, wenn zwei PKW vorhanden sind, nutzt in der Regel der eine Ehepartner den einen und der andere Ehepartner den anderen PKW ausschließlich. Meist wird der PKW über einen Ehegatten versichert. Nach der Trennung möchte jeder Ehegatte meist den PKW aber auch die versicherungsrechtlichen Vorteile, d.h. den sog. Schadensfreiheitsrabatt mitnehmen. Mit dem Schadensfreiheitsrabatt gewährte eine Versicherung abhängig von der Anzahl der unfallfrei gefahrenen Jahre, Rabatte.

2. Die Entscheidungen zum Schadesnfreiheitsrabatt

a) Landgericht Flensburg vom 07.06.2006 (Az.: 1 T 30/06)

In dieser Entscheidung – veröffentlicht in FamRZ 2007, S. 146) gab das Landgericht eine sofortigen Beschwerde im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens statt. Die Ehefrau hatte in der ersten Instanz vorgetragen, daß sie seit 1990 einen Zweitwagen genutzt habe. Der PKW sei nur über den Ehemann als Antragsgegner versichert worden. Die Ehefrau klagte nun auf Übertragung bzw. Abtretung des Schadensfreiheitsrabattes.

Das Landgericht sah für den Prozesskostenhilfeantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg und gewährte Prozesskostenhilfe. Die Übertragungspflicht ergebe sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn das Fahrzeug im Laufe der Ehe der Ehefrau „zugeordnet war“. Dann könne sie auch davon ausgehen, daß der mit dem Fahrzeug erworbene Schadensfreiheitsrabatt intern ihr zustehe und nur formal dem Ehemann. (

b) Landgericht Freiburg vom 15.08.2006 (Az.: 5 O 64/06)

Einen ähnlichen Fall wie das Landgericht Flensburg hatte das Landgericht Freiburg zu entscheiden.

Auch hier wurde grundsätzlich ein Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes gesehen. Trotz allem wurde die Klage der Ehefrau abgewiesen (vgl. in: FamRZ 2007, S. 146 f.). Denn n den Fällen, in denen ein Schadensfreiheitsrabatt übertragen wurde, war nie streitig, daß der Anspruchsteller den PKW alleine genutzt hat. Da der Ehemann dies bestritten und die Ehefrau dies nicht beweisen konnte, war die Klage allein aus diesem Grunde abzuweisen

c) Amtsgericht Euskirchen vom 19.12.1997 (Az.: 17 C 526/97)

Bereits im Jahre 1997 hatte das Amtsgericht Euskirchen ähnlich entschieden, wobei hier aber die Besonderheit bestand, daß der Rabatt vorher von dem Ehemann auf die Ehefrau (vor-) übertragen wurde. Der Ehemann klagte nur auf Rückübertragung und erhielt Recht (vgl. FamRZ 1999, S. 380). Unstreitig hatte der Ehemann, den Rabatt schon früher angesammelt und dann auf die Ehefrau übertragen.  Die Ehefrau hatte in der Ehe den PKW auf ihren eigenen Namen versichert. Mit der Übertragung auf die Ehefrau sei – so das Amtsgericht – kein (endgültiger) Verzicht  auf den Schadensfreiheitsrabatt verbunden gewesen. Der Ehemann habe vielmehr darauf „vertrauen können“, daß nach Beendigung der Ehe dieser Rabatt zurückübertragen wird.

d) Amtsgericht Reutlingen vom 05.03.2003 (Az.: 1 C 976/03)

Das Amtsgericht hatte einen Anspruch abgelehnt, weil aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Übertragung bestand.

Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Derzeit scheint es wohl so, als daß ein Übertragungsanspruch bejaht wird, wenn der Anspruchsteller eine alleinige Nutzung nachweisen kann.

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Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
Dozent für das Arbeits- und
Betriebsverfassungsrecht
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