Kosten des Umgangsrehts (Bild: dubova-Fotolia.com)

Jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang. Doch wer trägt die Kosten des Umgangs?

Derzeitige Rechtslage zum Thema Kosten des Umgangs (Stand: 2004)

  1. Das Gesetz hat zu der Frage, wer die Kosten des Umgangs trägt, keine Regelung getroffen. Daher wurde die Rechtssprechung tätig.Danach hat grundsätzlich der Umgangsberechtigte die „üblichen Kosten“, die ihm bei Ausübung des Umgangsrechts entstehen zu tragen.Darunter fallen
    –  die Fahrtkosten
    –  die Kosten etwaiger Übernachtungen des Kindes und des Umgangsberechtigten
    –  Verpflegungskosten des Kindes und des Umgangsberechtigten
    –  Kosten etwaiger privater BetreuungspersonenDiese Regelung gilt auch, wenn beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam ausüben (BGH in: FamRZ 1995, S. 717 (S. 718), OLG Hamm in: NJW – RR 1996, S. 325)Dies gilt auch dann, wenn die Zeitaufwendung des Berechtigten enorm ist. So soll ihm – zur Ausübung des Umgangsrechts von Freitag bis Sonntagabends ein Zeitaufwand für das Abholen von 3,5 Stunden und ein Zeitaufwand für das Zurückbringen von 4 Stunden (!) zugemutet werden können (vgl. OLG Nürnberg in: FamRZ 1999, S. 485 f). Dies sei auch zumutbar, wenn an einem Feiertag der Umgang zwischen 9 – 18 Uhr ausgeübt werden soll (OLG Nürnberg a.a.O).
  2. Die Eltern können Vereinbarungen über den Umgang und zu den Kosten des Umgangs treffen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1998, S. 1465). Sollte es über diese Vereinbarung Streitigkeiten geben, so ist das Familiengericht zuständig (OLG Zweibrücken in: FamRZ 1998, S. 975 f.).
  3. Die Kosten des Umgangs gelten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d § 33 EStG (BFH in: FamRZ 1997, S. 21).
  4. Die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts sollen auch nicht im Rahmen des Unterhaltes berücksichtigt werden (BGH in: FamRZ 1995, S. 717). In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 09.11.1994 (in: FamRZ a.a.O) war die Mutter zu ihrem neuen Lebenspartner gezogen, der 160 km vom Wohnort des Umgangsberechtigten wohnte. Das OLG Hamm hatte in der Vorinstanz noch einen monatlichen Betrag von damalig 200 DM unterhaltsmindernd anerkannt. Der BGH hat dies ausdrücklich abgelehnt.Ausnahmen sollen dann gelten, wenn der Berechtigte solch eine Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Aufenthaltsort des Kindes zurücklegen muss, dass ihm – wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse – eine Ausübung des Umgangsrechts unmöglich wäre. Dies soll nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (veröffentlicht in: FamRZ 1992, S. 58 f) dann der Fall sein, wenn die Frau mit dem gemeinsamen Kind nach Südfrankreich umzieht. Auch der normale Ferienaufenthalt des Kindes beim barunterhaltspflichtigen Elternteil in Ausübung des Umgangsrechts berechtige nicht zur Kürzung des Barunterhaltes.Der BGH begründet dies damit, dass dem Berechtigten zur Entlastung staatliche Vergünstigungen wie das Kindergeld zustünden, das ihm hälftig angerechnet werde. Hier muss darauf hingewiesen werden, dass dieses Argument wegen des neuen § 1612 b Abs. V BGB zumindest abgeschwächt wurde, da eine hälftige Anrechnung unterbleibt, wenn der Unterhalt unter dem Betrag von 135 % des Regelbetrages bleibt.
  5. Bei mutwilliger Entziehung bzw. Vereitelung des (vereinbarten) Umgangsrechts kann aber ein Schadenersatzanspruch wegen verfehlter Aufwendungen (z.B. Flugticket, Ferienwohnung) entstehen. Sowohl das OLG Karlsruhe als auch der BGH hatten diesen Anspruch – wenn auch mit unterschiedlicher Begründung – anerkannt (BGH in: FamRZ 2002, S. 1099).

Kritik von allen Seiten

Es soll darauf hingewiesen werden, dass die Nichtberücksichtigung der Umgangskosten auf vielfache Kritik gestoßen ist. Schon unmittelbar nach der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1994 hatte Weychardt diese kritisiert und gefordert, die Umgangsrechtskosten als so genannten trennungsbedingten Mehrbedarf anzuerkennen (in: FamRZ 1995, S. 539 ff; so auch: A. Theurer, Umgangskosten, in: FamRZ 2004, S. 1619 (S. 1621 f.))

Insbesondere im Hinblick auf das Argument hinsichtlich der Kindergeldanrechnung ist den Kritikern zuzustimmen, dass spätestens seit der Einführung des § 1612 b Abs. 5 BGB dies nicht mehr als alleiniges Argument ausreicht.

Daher hat der BGH in der Entscheidung vom 29.01.2003 eine Verbesserung für den Umgangsberechtigten angedeutet. Diese soll in den Fällen in Betracht kommen, in denen dem Unterhaltsverpflichteten (der gleichzeitig der Umgangsberechtigte ist) die Kindergeldanrechnung wegen § 1612 b Abs. 5 BGB nicht zu Gute kommt. Dann soll im Rahmen des Unterhaltes entweder über eine angemessene Minderung des Einkommens oder über eine angemessene Erhöhung des Selbstbehaltes „nachgedacht“ werden (vgl. BGH in: FamRZ 2003, S. 445 ff). Ähnlich hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 09.04.2003 entschieden (vgl. BVerfG in: FamRZ 2003, S. 1377). Sowohl der BGH als auch das BVerfG haben sich in den zitierten Entscheidungen aber nur über die Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldanrechnung gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB beschäftigt. Wie daher in den konkreten Fällen vorgegangen werden soll, ist bisher nicht entschieden worden.

Ein Teil der Literatur hat sich für die Erhöhung des notwendigen Selbstbehaltes ausgesprochen (so: Scholz: in: Wendl/ Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 6. Auflage, S. 341).

Fazit zu den Kosten des Umgangs

Aufgrund der oben dargestellten Grundsätze wird sich – zumindest nach der Rechtssprechung – im Grundsatz nicht viel ändern: Daher trägt grundsätzlich nur der Umgangsberechtigte die Kosten und Aufwendungen, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen. Nur in dem Falle, in dem dem Berechtigten aufgrund seines zu geringen Gehaltes die Kindergeldanrechnung unterbleibt, kann eine Anpassung möglich sein.

Veröffentlicht von Rechtsanwalt Klaus Wille am 16.November 2004 auf 123recht.net